Nicht stattgefundene Abschaltungen gemäß der Genehmigung der Windkraftanlage Stillfüssel:
12.16 (Abschaltvorgaben Fledermäuse) wurde zur Sicherstellung der Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung der in Vermeidungsmaßnahme V 5 (F) vorgese-henen Maßnahmen erforderlich. Es wird klargestellt, dass auch der Probebetrieb relevant für die Abschaltvorgaben zum Schutz von Fledermäusen ist. Damit die Einhaltung der Abschalt-vorgaben zum Fledermausschutz auch für den Zeitraum unmittelbar nach Inbetriebnahme der Anlagen sichergestellt und fehlerhafte bzw. ausbleibende Abschaltungen vermieden werden, wurde die Festlegung in Nebenbestimmung 12.16.2 erforderlich. Nebenbestimmung 12.17 wurde zur Vereinfachung der behördlichen Kontrolle
Es ist folgender Abschaltalgoritmus einzuhalten: Die Windkraftanlagen sind vom 1. April bis zum 31. August von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec und Temperaturen ab 10° C abzuschalten. Die Windkraftanlagen sind vom 1. September bis 31. Oktober von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec und Temperaturen ab 10° C abzuschalten.
ENDE ZITAT RP Darmstadt
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
http://www.izw-berlin.de/pressemitteilung/das-haut-die-staerkste-fledermaus-um.html
(Weiterführende Informationen zum Thema Fledermaus und Windkraftanlagen mit teilweise weniger bekanntem Wissen.
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